Historie zur Zeitarbeit

Erste Formen von Zeitarbeit in Deutschland gab es bereits in den 1920er Jahren.

1922 wurde das entgeltliche Vermitteln von Arbeitskräften durch das Arbeitsnachweisgesetz geregelt.

1927 folgte eine Übernahme mehrerer Teile dieses Gesetzes in das neue Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, kurz AVAVG.

1931 legte eine Notverordnung des Reichspräsidenten Paul von Hindenburg den Vermittlern die vollen Arbeitgeberpflichten auf. Im Dritten Reich hatten die Nationalsozialisten schließlich eine Monopolstellung auf sämtliche Vermittlungsaktivitäten dieser Branche. Das damalige Modell der Zeitarbeit war somit praktisch außer Kraft gesetzt.

Zeitarbeit wie wir sie in ihrer heutigen Form kennen entwickelte sich erst nach dem zweiten Weltkrieg. Hier ein chronologischer Überblick:

1948 Im US-Bundesstaat Milwaukee suchen zwei Anwälte vergeblich Ersatz für eine erkrankte Sekretärin und erkennen welchen Bedarf die Vermittlung von Mitarbeitern bei Personalengpässen besteht. Sie gründen noch im selben Jahr die erste Zeitarbeitsfirma Manpower Inc.

1962 Das Schweizer Unternehmen ADIA Interim eröffnet eine Niederlassung in Hamburg. Die Bundesanstalt für Arbeit sieht ihr Monopol der Arbeitsvermittlung bedroht und stellt einen Strafantrag.

1967 Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe stellt am 4. April in einem Musterprozess die Weichen für die Zukunft der Personalüberlassung in Deutschland. Die Arbeitnehmerüberlassung ist grundsätzlich mit dem Recht der freien Berufswahl vereinbar.

1967 entscheidet das BverfG unter welchen Voraussetzungen eine geregelte und konzessionierte Zeitarbeit möglich ist.

1969 gründet sich der erste Unternehmensverband für Zeitarbeit e.V. (UZA).

1970 handeln der UZA und die DAG bereits den ersten Tarifvertrag aus und das Bundessozialgericht legt die Kriterien zur Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung von der verbotenen Arbeitsvermittlung fest.

1972 wird das Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) durch den Bundestag verabschiedet. Künftig sollen alle vier Jahre Erfahrungsberichte durch die Bundesregierung vorgelegt werden.

1976 wird der Bundesverband Zeitarbeit Dienstleistung auf Zeit e.V. (BZA) gegründet.

1982 wird die Arbeitnehmerüberlassung für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, in Betrieben des Baugewerbes verboten, denn in dieser Branche gab es die meisten Umgehungstatbestände sozialer Maßgaben.

1985 tritt das Beschäftigungsförderungsgesetz in Kraft und die bisherige maximale Einsatzdauer von drei Monaten verlängert sich auf sechs Monate.

1994 wird die maximale Überlassungsdauer auf neun Monate ausgedehnt.

1994 wird die private gewerbsmäßige Arbeitsvermittlung zugelassen.

1997 wird das AÜG reformiert. Zentrale Weichenstellung: die Schaffung weiterer Arbeitsplätze durch:

  • Lockerung des Synchronisationsgebotes - die einmalige zeitliche Deckungsgleichheit von Ersteinsatz und Arbeitsvertrag ist erlaubt
  • Zulassung der einmaligen Wiedereinstellung eines ehemaligen Leiharbeitnehmers ohne Wartezeit

2002 tritt das Job-AQTIV Gesetz in Kraft und mit ihm die Ausdehnung der Überlassungsdauer auf 24 Monate, bei Vergütung ab dem 13. Monat in Höhe dessen, was beim Entleiher für eine vergleichbare Tätigkeit bezahlt wird.

2004 werden die Rahmenbedingungen für die Arbeitnehmerüberlassung im Zuge der "Hartz-Reformen" wesentlich geändert:

  • Höchstüberlassungsdauer, Synchronisationsverbot und die Wiedereinstellsperre sind aufgehoben
  • der Gleichbehandlungsgrundsatz – equal treatment – wird eingeführt: Leiharbeitnehmer müssen zu denselben Bedingungen beschäftigt werden, wie die Stammarbeitnehmer des Entleihers
  • ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen treffen

2012 ermöglichen die Branchenzuschläge eine stufenweise Annäherung der Löhne von Zeitarbeitnehmern an das Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammmitarbeiter in der jeweiligen Einsatzbranche. Neben dem tariflichen Basisentgelt erhalten Leiharbeitnehmer nach einem bestimmten Einsatzzeitraum im selben Kundenunternehmen Zuschläge auf ihren Tariflohn.

Am 01. April 2017 ist das reformierte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Kraft getreten. Zu den wichtigsten Neuerungen in der Überlassung von Arbeitnehmern gehören die Regelungen Equal Pay und Höchstüberlassungsdauer. Mit dem Equal-Pay-Grundsatz erhalten Leiharbeitnehmer nach 9 Monaten ununterbrochener Beschäftigung im Entleihunternehmen einen gleichwertigen Lohn wie Stammmitarbeiter. Liegt ein Branchenzuschlagstarifvertrag vor, ist eine Abweichung auf 15 Monate möglich. Die Überlassungshöchstdauer regelt, dass ein Zeitarbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen werden darf. Existiert für die Einsatzbranche des Kundenunternehmens ein Tarifvertrag, kann die Überlassungshöchstdauer unter bestimmten Voraussetzungen abweichen. Ab 2018 werden die neuen Regelungen dann erstmalig auch in der Praxis ihre Wirkung entfalten.

2017 Immer mehr Pflegekräfte arbeiten in der Zeitarbeit. Aktuell sind über 21.000 Pflegekräfte über Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt. Das ist ein Plus von 20 Prozent innerhalb eines Jahres.